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6. EU Geldwäscherichtlinie – Änderungen im Überblick

6. EU Geldwäscherichtlinie – Änderungen im Überblick – Mit der 6. EU Richtlinie 2018/1673 vom 23. Oktober 2018 erfolgte eine weitere Verschärfung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche. Hierzu werden 24 Erwägungsgründe angeführt. Die Richtlinie ist bis zum 3. Dezember 2020 umzusetzen.
„Melden macht frei!“. Diese Aussage könnte künftig unter Umständen nur noch eingeschränkt gelten. Bei einer zuvor erstatteten Verdachtsmeldung kann dies ein Problem in der Praxis des Geldwäschebeauftragten werden. Die Haltefrist von drei Werktagen (§ 46 Abs. 1 GwG) ist abgelaufen und es liegt keine Einstellungsverfügung der FIU vor. Vertragliche Pflichten machen aber die Durchführung der Transaktion erforderlich. Nach der 6. EU Geldwäscherichtlinie können Mitgliedsstaaten (explizit) regeln, dass eine Handlung wegen Geldwäsche strafbar ist, wenn der Täter den Verdacht hatte oder ihm bekannt hätte sein müssen. (Art. 3 Abs. 2 der 6. EU Geldwäscherichtlinie).
Wenn der Täter Verpflichteter iSd. § 2 Abs. 1 GwG ist (Art. 6 Abs. 1 b) der 6. EU Geldwäscherichtlinie) gilt dies als straferhöhender Umstand im Sinne der 6. EU Geldwäscherichtlinie.
Die wichtigsten Regelungen zur 6. EU Geldwäscherichtlinie finden Sie im folgenden Informationsblog. Folgende 11 Änderungen kommen mit der 6. EU Geldwäscherichtlinie auf die Praxis des Geldwäschebauftragten zu:

  • Geldwäsche (Art. 1 Abs. 1 der RL) wird künftig EU-weit mit einer Freiheitsstrafe von mindestens vier Jahren geahndet (Art. 5 Abs. 2 der RL). Weitere Sanktionen und Maßnahmen können verhängt werden (z. B. Geldstrafen Art. 5 Abs. 3 der 6. EU Geldwäscherichtlinie). Art. 5 Abs. 3 der 6. EU Geldwäscherichtlinie: „Ferner treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen natürliche Personen, die die in den Artikeln 3 oder 4 genannten Straftaten begangen haben, gegebenenfalls zusätzliche Sanktionen oder Maßnahmen verhängt werden.“

 

  • Der Katalog der Vortaten zur Geldwäsche wird mit der 6. EU Geldwäscherichtlinie weiter vereinheitlicht (Art. 2 der 6. EU Geldwäscherichtlinie). In Art. 2 der 6. EU Geldwäscherichtlinie heißt es:
    1. „kriminelle Tätigkeit“ jede Form der kriminellen Beteiligung an Straftaten, die gemäß dem nationalen Recht mit einer Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentzug im Höchstmaß von mehr als einem Jahr oder — in Mitgliedstaaten, deren Rechtssystem ein Mindeststrafmaß für Straftaten vorsieht — mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßnahme im Mindestmaß von mehr als sechs Monaten geahndet werden können. In jedem Fall gelten Straftaten der nachfolgend genannten Kategorien als kriminelle Tätigkeit:
    2. Beteiligung an einer organisierten kriminellen Vereinigung und Erpressung, einschließlich der im Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates genannten Straftaten;
    3. Terrorismus, einschließlich der in der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) genannten Straftaten;
    4. Menschenhandel und Schleusung von Migranten, einschließlich der in der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) und im Rahmenbeschluss 2002/946/JI des Rates ( 3 ) genannten Straftaten;
    5. sexuelle Ausbeutung, einschließlich der in der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) genannten Straftaten;
    6. illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen, einschließlich der im Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates ( 5 ) genannten Straftaten;
    7. illegaler Waffenhandel;
    8. illegaler Handel mit gestohlenen und sonstigen Waren;
    9. Korruption, einschließlich der im Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind ( 6 ), und im Rahmenbeschluss 2003/568/JI des Rates ( 7 ) genannten Straftaten;
    10. Betrug, einschließlich der im Rahmenbeschluss 2001/413/JI des Rates ( 8 ) genannten Straftaten;
    11. Geldfälschung, einschließlich der in der Richtlinie 2014/62/EU des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Straftaten;
    12. Produktfälschung und Produktpiraterie;
    13. Umweltkriminalität, einschließlich der in der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder in der Richtlinie 2009/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Straftaten;
    14. vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung;
    15. Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme;
    16. Raub oder Diebstahl;
    17. Schmuggel;
    18. Steuerstraftaten im Zusammenhang mit direkten und indirekten Steuern gemäß dem nationalen Recht;
    19. Erpressung;
    20. Fälschung;
    21. Piraterie;
    22. Insider-Geschäfte und Marktmanipulation, einschließlich der in der Richtlinie 2014/57/EU des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Straftaten;
    23. Cyberkriminalität, einschließlich der in der Richtlinie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Straftaten;

 

  • Steuerstraftaten im Zusammenhang mit direkten und indirekten Steuern sollen entsprechend den überarbeiteten FATF-Empfehlungen als „kriminelle Tätigkeit“ erfasst werden (Erwägungsgrund 8 der RL).

 

  • Die Strafbarkeit wegen Geldwäsche soll nicht mehr davon abhängen, dass genau bestimmt wird, aus welcher Vortat die Vermögenswerte stammen. In Artikel 3 Abs.1 b der 6. EU Geldwäscherichtlinie heißt es: „(…) die Verheimlichung oder Verschleierung der wahren Natur, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung von Vermögensgegenständen oder von Rechten oder Eigentum an Vermögensgegenständen in Kenntnis der Tatsache, dass diese Gegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit stammen (…)“.

 

  • Die Strafbarkeit wegen Selbst- bzw. Eigengeldwäsche soll ausgedehnt werden. In Erwägungsgrund 11 der 6. EU Geldwäscherichtlinie heißt es: „Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass bestimmte Arten von Geldwäsche auch dann strafbar sind, wenn sie vom Urheber der kriminellen Tätigkeit, aus denen die Vermögensgegenstände stammen, begangen wurde (Selbstgeldwäsche).“

 

  • Den Mitgliedsstaaten wird ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt leichtfertige oder rücksichtslose (fahrlässige) Formen der Geldwäsche unter Strafe zu stellen. In Art. 3 Abs. 5 der 6. EU Geldwäscherichtlinie heißt es hierzu: „5) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine Handlung nach Absatz 1 Buchstaben a und b unter Strafe gestellt wird, wenn sie von Personen verübt wird, die an der kriminellen Tätigkeit, aus der die Vermögensgegenstände stammen, als Täter oder in anderer Weise beteiligt waren“

 

  • Erschwerende Umstände: Als strafverschärfende Umstände gelten Verbindungen zu kriminellen Organisationen und Verstöße im Zusammenhang mit der Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten. In Art. 6 Abs. 1 der 6. EU Geldwäscherichtlinie heißt es: „a) die Straftat wurde im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI begangen, oder b) der Täter ist ein Verpflichteter im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 und hat die Straftat in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit begangen.“

 

  • Die EU-Staaten müssen Möglichkeiten schaffen Sanktionen gegen juristische Personen zu verhängen. In Art. 8 der 6. EU Geldwäscherichtlinie heißt es: „Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine juristische Person, die nach Artikel 7 verantwortlich gemacht wird, wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen verhängt werden, zu denen Geldstrafen oder Geldbußen gehören und die andere Sanktionen einschließen können, beispielsweise:
    • a) Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen,
    • b) zeitweiliger oder dauerhafter Ausschluss vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch Ausschreibungsverfahren, Beihilfen und Genehmigungen,
    • c) vorübergehendes oder dauerhaftes Verbot der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit,
    • d) Unterstellung unter gerichtliche Aufsicht,
    • e) richterlich angeordnete Auflösung,
    • f) vorübergehende oder endgültige Schließung von Einrichtungen, die zur Begehung der Straftat genutzt wurden.“

 

  • Voraussetzung dafür ist, dass eine Geldwäsche-Straftat vorliegt, die zu Gunsten einer juristischen Person begangen wurde. In Art. 7 Abs. 1 der 6. EU Geldwäscherichtlinie heißt es: „(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person für jede Straftat nach Artikel 3 Absätze 1 und 5 und Artikel 4 verantwortlich gemacht werden kann, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat, der Folgendes zugrunde liegt:
    • a) eine Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
    • b) eine Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
    • c) eine Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.“

 

  • Eine Strafbarkeit der juristischen Person ist vorgesehen, wenn eine mangelnde Überwachung oder Kontrolle festgestellt wir. In Art. 7 Abs. 2 der 6. EU Geldwäscherichtlinie heißt es: „(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass juristische Personen verantwortlich gemacht werden können, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz 1 dieses Artikels genannte Person die Straftatennach Artikel 3 Absätze 1 und 5 und Artikel 4 zugunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat.“

 

  • Für grenzüberschreitende Straftaten regelt Art. 10, welcher Mitgliedstaat gerichtlich zuständig ist und wie die betroffenen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten sollen. Dabei ist auch die Eurojust mit einzubeziehen. In Art. 10 Abs. 3 der 6. EU Geldwäscherichtlinie heißt es: „3) Fällt eine Straftat nach den Artikeln 3 und 4 in die gerichtliche Zuständigkeit von mehreren Mitgliedstaaten und kann jeder dieser Mitgliedstaaten auf der Grundlage desselben Sachverhalts die Strafverfolgung übernehmen, so entscheiden diese Mitgliedstaaten gemeinsam, welcher von ihnen den Täter strafrechtlich verfolgt, mit dem Ziel, die Strafverfolgung in einem einzigen Mitgliedstaat zu konzentrieren. Dabei werden die nachstehenden Faktoren berücksichtigt:
    • a) das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem die Straftat begangen wurde;
    • b) die Staatsangehörigkeit oder der Wohnsitz des Täters;
    • c) das Herkunftsland des Opfers oder der Opfer; und
    • d) das Hoheitsgebiet, in dem der Täter aufgegriffen wurde.

Gegebenenfalls wird die Angelegenheit gemäß Artikel 12 des Rahmenbeschlusses 2009/948/JI an Eurojust verwiesen.“

6. EU Geldwäscherichtlinie - Änderungen im Überblick

6. EU GeldwäscherichtlinieÄnderungen im Überblick: Hierzu wurden die folgenden 24 Erwägungsgründe angeführt.

 

Erwägungsgrund 1 – 6. EU Geldwäscherichtlinie – Änderungen im Überblick

Geldwäsche und die damit verbundene Terrorismusfinanzierung und organisierte Kriminalität sind nach wie vor bedeutende Probleme auf Ebene der Union, die der Integrität, der Stabilität und dem Ansehen des Finanzsektors schaden und den Binnenmarkt und die innere Sicherheit der Union gefährden.
Um diese Probleme zu bewältigen und die Anwendung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates zu ergänzen und zu stärken, zielt die vorliegende Richtlinie auf die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche ab und ermöglicht eine effizientere und zügigere grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden.

Erwägungsgrund 2 – 6. EU Geldwäscherichtlinie – Änderungen im Überblick

Würden Maßnahmen nur auf nationaler oder gar auf Unionsebene erlassen, ohne dass dabei die grenzübergreifende Koordinierung und Zusammenarbeit einbezogen würde, hätte dies nur sehr begrenzte Wirkung.
Aus diesem Grund sollten die von der Union zur Bekämpfung der Geldwäsche erlassenen Maßnahmen mit den im Rahmen der internationalen Gremien ergriffenen Maßnahmen vereinbar und mindestens genauso streng sein.

Erwägungsgrund 3 – 6. EU Geldwäscherichtlinie – Änderungen im Überblick

Insbesondere sollten die Maßnahmen der Union auch weiterhin den Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (FATF) und den Instrumenten anderer internationaler Organisationen und Gremien, die im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aktiv sind, Rechnung tragen.
Die einschlägigen Rechtsakte der Union sollten gegebenenfalls weiter an die internationalen Standards zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismus- und Proliferationsfinanzierung der FATF vom Februar 2012 (im Folgenden „überarbeitete FATF-Empfehlungen“) angeglichen werden. Als Unterzeichnerin des Übereinkommens des Europarats über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus sollte die Union die Anforderungen dieses Übereinkommens in ihre Rechtsordnung umsetzen.

Erwägungsgrund 4 – 6. EU Geldwäscherichtlinie – Änderungen im Überblick

Der Rahmenbeschluss 2001/500/JI des Rates enthält Bestimmungen über die Einstufung der Geldwäsche als Straftatbestand. Dieser Rahmenbeschluss ist jedoch nicht umfassend genug, und die derzeitige strafrechtliche Ahndung der Geldwäsche ist nicht ausreichend stimmig, um die Geldwäsche in der gesamten Union wirksam zu bekämpfen und führt zu Durchsetzungslücken und Hindernisse bei der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden in den verschiedenen Mitgliedstaaten.

Erwägungsgrund 5 – 6. EU Geldwäscherichtlinie – Änderungen im Überblick

Die Definition der kriminellen Tätigkeiten, die Vortaten zur Geldwäsche darstellen, sollte in allen Mitgliedstaaten hinreichend einheitlich sein. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass alle Straftaten, die mit Freiheitsstrafe in einer in dieser Richtlinie festgelegten Höhe geahndet werden, als Vortaten zur Geldwäsche eingestuft werden.
Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten innerhalb jeder in dieser Richtlinie festgelegten Kategorie von Straftaten eine Reihe von Straftaten erfassen, soweit das nicht bereits durch die Anwendung der Mindeststrafmaße erfolgt.
Dabei sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein zu entscheiden, wie sie das Spektrum von Straftaten in der jeweiligen Kategorie abgrenzen. Wenn eine Kategorie von Straftaten wie Terrorismus oder Umweltstraftaten Straftaten umfasst, die in Rechtsakten der Union aufgeführt sind, sollte in dieser Richtlinie auf diese Rechtsakte verwiesen werden. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch die in diesen Rechtsakten genannten Straftaten als Vortat zur Geldwäsche einstufen.
Jede strafbare Beteiligung an der Begehung einer Vortat, die nach nationalem Recht unter Strafe gestellt ist, sollte für die Zwecke dieser Richtlinie ebenfalls als kriminelle Tätigkeit gelten. Können die Mitgliedstaaten nach dem Unionsrecht andere Sanktionen als strafrechtliche Sanktionen vorsehen, sollte diese Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichten, die Straftaten in diesen Fällen als Vortaten für die Zwecke dieser Richtlinie zu bestimmen.

Erwägungsgrund 6 – 6. EU Geldwäscherichtlinie – Änderungen im Überblick

Aus der Sicht der Geldwäschebekämpfung birgt die Verwendung virtueller Währungen neue Gefahren und Probleme. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass angemessen gegen diese Gefahren vorgegangen wird.

Erwägungsgrund 7 – 6. EU Geldwäscherichtlinie – Änderungen im Überblick

Da sich von Inhabern öffentlicher Ämter begangene Geldwäschestraftaten nachteilig auf das öffentliche Leben und die Integrität öffentlicher Einrichtungen auswirken, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, strengere Strafen für Inhaber öffentlicher Ämter in ihren jeweiligen einzelstaatlichen Rahmen und im Einklang mit ihren rechtlichen Traditionen zu erwägen.

Erwägungsgrund 8 – 6. EU Geldwäscherichtlinie – Änderungen im Überblick

Steuerstraftaten im Zusammenhang mit direkten und indirekten Steuern sollten entsprechend den überarbeiteten FATF-Empfehlungen von der Definition des Begriffs „kriminelle Tätigkeit“ erfasst werden.
Da in jedem Mitgliedstaat unterschiedliche Steuerstraftaten als kriminelle Tätigkeit gelten können, die mit den in dieser Richtlinie genannten Sanktionen geahndet wird, können je nach nationalem Recht Steuerstraftaten unterschiedlich definiert werden.
Durch diese Richtlinie wird jedoch keine Harmonisierung der Definitionen von Steuerstraftaten im nationalen Recht angestrebt.

Erwägungsgrund 9 – 6. EU Geldwäscherichtlinie – Änderungen im Überblick

In Strafverfahren wegen Geldwäsche sollten die Mitgliedstaaten einander möglichst weitgehend unterstützen und dafür sorgen, dass die Informationen wirksam und rechtzeitig gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und dem geltenden Rechtsrahmen der Union ausgetauscht werden.
Unterschiedliche Definitionen des Begriffs „Vortat“ in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sollten die internationale Zusammenarbeit in Strafverfahren wegen Geldwäsche nicht behindern.
Es sollte mehr mit Drittstaaten zusammengearbeitet werden, indem insbesondere die Einleitung wirksamer Maßnahmen und die Einrichtung wirksamer Verfahren zur Geldwäschebekämpfung gefördert und unterstützt und für eine bessere internationale Zusammenarbeit in diesem Bereich gesorgt wird.

Erwägungsgrund 10 – 6. EU Geldwäscherichtlinie – Änderungen im Überblick

Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Geldwäsche im Zusammenhang mit Erträgen aus Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, da eine solche Handlung unter besondere Vorschriften der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates fällt. Davon unberührt bliebt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, die vorliegende Richtlinie und die Richtlinie (EU) 2017/1371 auf nationaler Ebene in einem einzigen umfassenden Rahmen umzusetzen. Gemäß Artikel 325 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) müssen die Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Union richten, die gleichen Maßnahmen ergreifen, die sie auch zur Bekämpfung von Betrügereien ergreifen, die sich gegen ihre eigenen finanziellen Interessen richten.

Erwägungsgrund 11 – 6. EU Geldwäscherichtlinie – Änderungen im Überblick

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass bestimmte Arten von Geldwäsche auch dann strafbar sind, wenn sie vom Urheber der kriminellen Tätigkeit, aus denen die Vermögensgegenstände stammen, begangen wurde (Selbstgeldwäsche). Betrifft die Geldwäsche in derlei Fällen nicht nur den bloßen Besitz oder die Verwendung von, sondern auch den Transfer, den Umtausch, die Verheimlichung oder die Verschleierung von Vermögensgegenständen und hat sie weitere Schäden als die durch die kriminelle Tätigkeit bereits verursachten Schäden zur Folge, indem beispielsweise die aus einer kriminellen Tätigkeit stammenden Vermögensgegenstände in den Verkehr gebracht werden und dabei ihr illegaler Ursprung verschleiert wird, sollte diese Geldwäsche-Tätigkeit strafbar sein.

Erwägungsgrund 12 – 6. EU Geldwäscherichtlinie – Änderungen im Überblick

Damit strafrechtliche Maßnahmen gegen Geldwäsche wirksam sind, sollte eine Verurteilung möglich sein, ohne dass genau bestimmt werden muss, aus welcher kriminellen Tätigkeit die Vermögenswerte stammen, und es sollte keine frühere oder gleichzeitige Verurteilung wegen dieser kriminellen Tätigkeit erforderlich sein, wohingegen alle bedeutsamen Umstände und Beweise berücksichtigt werden. Die Mitgliedstaaten sollten dies gemäß ihrer nationalen Rechtsordnung durch andere Mittel als durch Rechtsvorschriften sicherstellen können. Die Strafverfolgung von Geldwäsche sollte vorbehaltlich der in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen auch nicht durch den Umstand beeinträchtigt werden, dass die kriminelle Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat begangen wurde.

Erwägungsgrund 13 – 6. EU Geldwäscherichtlinie – Änderungen im Überblick

Ziel dieser Richtlinie ist, Geldwäsche unter Strafe zu stellen, wenn sie vorsätzlich und mit dem Wissen begangen wird, dass die Vermögensgegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit stammen. In diesem Zusammenhang sollte die vorliegende Richtlinie nach der weit gefassten Definition des Begriffs „Ertrag“ in der Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates nicht zwischen Situationen unterscheiden, in denen die Vermögensgegenstände direkt oder indirekt aus einer kriminellen Tätigkeit stammen.
In jedem Fall sollten bei der Prüfung der Frage, ob die Vermögensgegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit stammen und ob die Person das wusste, die besonderen Umstände des Falls berücksichtigt werden, wie etwa der Umstand, dass der Wert der Vermögensgegenstände nicht im Verhältnis zum rechtmäßigen Einkommen der beschuldigten Person steht und dass die kriminelle Tätigkeit und der Erwerb von Vermögensgegenständen im selben Zeitrahmen stattgefunden haben. Vorsatz und Wissen können aus den objektiven Tatumständen geschlossen werden.
Da diese Richtlinie Mindestvorschriften für die Definition von Straftaten und Sanktionen im Bereich der Geldwäsche enthält, steht es den Mitgliedstaaten frei, strengere strafrechtliche Bestimmungen in diesem Bereich zu erlassen oder beizubehalten. Die Mitgliedstaaten sollten zum Beispiel vorsehen können, dass rücksichtslos oder leichtfertig begangene Geldwäsche einen Straftatbestand darstellt.
Bezugnahmen in dieser Richtlinie auf fahrlässig begangene Geldwäsche sollten für die Mitgliedstaaten, in denen diese Handlungen strafbar sind, als solche verstanden werden.

Erwägungsgrund 14 – 6. EU Geldwäscherichtlinie – Änderungen im Überblick

Zur Entfaltung einer abschreckenden Wirkung bei Geldwäsche in der gesamten Union sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass eine solche Handlung mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren geahndet wird. Diese Verpflichtung lässt die individuelle Sanktionsfestsetzung, die Verhängung und die Vollstreckung von Strafen nach Maßgabe der im konkreten Einzelfall vorliegenden Umstände unberührt.
Außerdem sollten die Mitgliedstaaten zusätzliche Sanktionen oder Maßnahmen vorsehen, beispielsweise Geldstrafen, den zeitweiligen oder dauerhaften Ausschluss vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter Ausschreibungsverfahren, Beihilfen und Genehmigungen, das vorübergehende Verbot der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit oder das vorübergehende Verbot einer Kandidatur für gewählte oder öffentliche Ämter.
Diese Verpflichtung gilt unbeschadet des Ermessens des Richters oder des Gerichts, darüber zu entscheiden, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Falls zusätzliche Sanktionen oder Maßnahmen zu verhängen sind.

Erwägungsgrund 15 – 6. EU Geldwäscherichtlinie – Änderungen im Überblick

Auch wenn keine Verpflichtung besteht, das Strafmaß zu verschärfen, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass der Richter oder das Gericht bei der Verurteilung von Tätern erschwerenden Umständen im Sinne dieser Richtlinie Rechnung tragen können. Es liegt im Ermessen des Richters oder des Gerichts, darüber zu entscheiden, ob unter Berücksichtigung aller Fakten des jeweiligen Falls aufgrund von speziellen erschwerenden Umstände das Strafmaß zu verschärfen ist.
Die Mitgliedstaaten sollten nicht verpflichtet werden, erschwerende Umstände vorzusehen, wenn das nationale Recht vorsieht, dass Straftaten im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI (2) oder Straftaten, die von natürlichen Personen begangen werden, die in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit als Verpflichtete handeln, als eigenständige Straftat strafbar sind und daher strenger bestraft werden können.

Erwägungsgrund 16 – 6. EU Geldwäscherichtlinie – Änderungen im Überblick

Mit der Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten wird den finanziellen Anreizen für das Begehen von Straftaten entgegengewirkt. In der Richtlinie 2014/42/EU sind Mindestanforderungen an die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in Strafsachen vorgesehen. Gemäß dieser Richtlinie ist die Kommission außerdem verpflichtet, dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über ihre Umsetzung zu erstatten und bei Bedarf angemessene Vorschläge vorzulegen.
Die Mitgliedstaaten sollten mindestens dafür sorgen, dass die Tatwerkzeuge und Erträge aus Straftaten in allen in der Richtlinie 2014/42/EU genannten Fällen sichergestellt und eingezogen werden. Ferner sollten die Mitgliedstaaten ernsthaft in Erwägung ziehen, die Einziehung in allen Fällen zu ermöglichen, in denen Strafverfahren nicht eingeleitet oder abgeschlossen werden können, etwa auch dann, wenn der Täter verstorben ist. Wie in der Richtlinie 2014/42/EU beigefügten Erklärung vom Europäischen Parlament und dem Rat gefordert, legt die Kommission einen Bericht vor, in dem die Durchführbarkeit und mögliche Vorteile der Einführung weiterer gemeinsamer Bestimmungen zur Einziehung von Vermögensgegenständen, die aus kriminellen Handlungen stammen, untersucht werden, auch wenn keine konkrete Person oder konkreten Personen dafür verurteilt wurde bzw. wurden. Bei dieser Untersuchung werden die Unterschiede zwischen den Rechtsordnungen und -traditionen der Mitgliedstaaten berücksichtigt.

Erwägungsgrund 17 – 6. EU Geldwäscherichtlinie – Änderungen im Überblick

In Anbetracht der Mobilität der Täter und der Erträge aus kriminellen Tätigkeiten sowie der komplexen grenzüberschreitenden Ermittlungen, die zur Bekämpfung der Geldwäsche erforderlich sind, sollten alle Mitgliedstaaten ihre gerichtliche Zuständigkeit begründen, um den zuständigen Behörden zu ermöglichen, diese Tätigkeiten zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen. Die Mitgliedstaaten sollten dabei sicherstellen, dass sich ihre gerichtliche Zuständigkeit auch auf die Fälle erstreckt, in denen eine Straftat mittels einer Informations- und Kommunikationstechnologie von ihrem Hoheitsgebiet aus begangen wird, unabhängig davon, ob sich die Technologie in ihrem Hoheitsgebiet befindet.

Erwägungsgrund 18 – 6. EU Geldwäscherichtlinie – Änderungen im Überblick

Gemäß dem Rahmenbeschluss 2009/948/JI des Rates (1) und dem Beschluss 2002/187/JI (2) des Rates haben sich die zuständigen Behörden zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten, die parallele Strafverfahren wegen derselben Tat mit derselben Person führen, mit Unterstützung von Eurojust direkt miteinander abzustimmen, damit insbesondere alle von dieser Richtlinie erfassten Straftaten strafrechtlich verfolgt werden.

Erwägungsgrund 19 – 6. EU Geldwäscherichtlinie – Änderungen im Überblick

Um Ermittlungen bei Geldwäschedelikten und deren Verfolgung zu erleichtern, sollten die für die Ermittlung oder Verfolgung verantwortlichen Personen die Möglichkeit haben, wirksame Ermittlungsinstrumente einzusetzen, wie sie zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens oder sonstiger schwerer Straftaten verwendet werden. Dabei sollte sichergestellt werden, dass ausreichend Personal und gezielte Schulungsmaßnahmen, Ressourcen und technologische Kapazitäten auf dem neuesten Stand zur Verfügung stehen. Der Einsatz dieser Instrumente gemäß dem nationalen Recht sollte gezielt erfolgen, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie der Art und Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung tragen und unter Einhaltung des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten erfolgen.

Erwägungsgrund 20 – 6. EU Geldwäscherichtlinie – Änderungen im Überblick

Für die durch die vorliegende Richtlinie gebundenen Mitgliedstaaten ersetzt diese bestimmte Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2001/500/JI.

Erwägungsgrund 21 – 6. EU Geldwäscherichtlinie – Änderungen im Überblick

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundsätzen nach Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), den Grundrechten und -freiheiten und den Grundsätzen insbesondere gemäß der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, auch denen in Titel II, III, V und VI, die unter anderem das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, die Grundsätze der Rechtmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit von Straftaten zu Strafen, zu denen auch die Forderung nach Genauigkeit, Klarheit und Vorhersehbarkeit im Strafrecht, die Unschuldsvermutung sowie die Rechte verdächtiger und beschuldigter Personen auf Rechtsbeistand, das Recht, sich nicht selbst zu belasten, und das Recht auf ein freies Verfahren gehören.
Die vorliegende Richtlinie ist im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen umzusetzen, wobei auch die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte und andere völkerrechtliche Menschenrechtsverpflichtungen zu berücksichtigen sind.

Erwägungsgrund 22 – 6. EU Geldwäscherichtlinie – Änderungen im Überblick

Da das Ziel dieser Richtlinie, die Geldwäsche in allen Mitgliedstaaten mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen zu ahnden, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Richtlinie auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

Erwägungsgrund 23 – 6. EU Geldwäscherichtlinie – Änderungen im Überblick

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland nicht an der Annahme und Anwendung dieser Richtlinie, die daher für sie weder bindend noch ihnen gegenüber anwendbar ist.

Erwägungsgrund 24 – 6. EU Geldwäscherichtlinie – Änderungen im Überblick

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die damit für diesen Staat weder bindend noch ihm gegenüber anwendbar ist. Der Rahmenbeschluss 2001/500/JI ist für Dänemark weiterhin bindend und Dänemark gegenüber anwendbar.

Umsetzungsfahrplan zur 6. EU Geldwäscherichtlinie

Die 6. EU Richtlinie ist bis zum 03. Dezember 2020 umzusetzen. Dänemark und UK beteiligen sich nicht an der Umsetzung der Richtlinie.

6. EU Geldwäscherichtlinie - Änderungen im Überblick

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