Was regelt die BaFin-Richtlinie für nachhaltige Investmentvermögen?
Was regelt die BaFin-Richtlinie für nachhaltige Investmentvermögen? Die BaFin hat eine Richtlinie für nachhaltige Investmentvermögen als Entwurf erarbeitet. Da es laut BaFin weder auf europäischer noch auf nationaler Ebene aktuell Regelungen dazu gibt, wann sich ein Investmentvermögen im Namen als nachhaltig bezeichnen oder als explizit nachhaltig vertrieben werden darf, besteht die erhöhte Gefahr eines sogenannten Greenwashing.
Bei Greenwashing werden dem Anleger vermeintlich nachhaltige Investmentvermögen angeboten, deren Zusammensetzung Nachhaltigkeitsgesichtspunkten jedoch gar nicht oder nur in einem geringen Umfang Rechnung trägt.
Was regelt die BaFin-Richtlinie für nachhaltige Investmentvermögen?
Von folgenden Befugnissen macht die BaFin im Hinblick auf nachhaltige Investmentvermögen nunmehr Gebrauch:
- Gemäß § 5 Abs. 6 Satz 1 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) hat die BaFin die Einhaltung der im KAGB enthaltenen Verbote und Gebote zu überwachen und ist berechtigt, hierzu entsprechende Anordnungen zu treffen.
- Anlagebedingungen von inländischen Investmentvermögen unterliegen gemäß § 163 Abs. 1 Satz 1 KAGB einer Genehmigungspflicht durch die BaFin.
- Die Bezeichnung eines Investmentvermögens darf nach § 4 Abs. 1 KAGB nicht irreführen.
- Durch § 4 Abs. 2 KAGB wird die BaFin schließlich ermächtigt, über Richtlinien für den Regelfall festzulegen, welcher Fondskategorie das Investmentvermögen nach den Anlagebedingungen entspricht.
- Artikel 4 Abs. 1 Verordnung (EU) 2019/1156 sieht zudem unter anderem vor, dass die in Marketing-Anzeigen des Fonds enthaltenen Informationen nicht irreführend sein dürfen.
Nachhaltiges Investmentvermögen: Überwachung durch die BaFin
Die BaFin Richtlinien enthält Vorgaben an die Ausgestaltung von Anlagebedingungen inländischer Publikumsinvestmentvermögen, die im Namen einen Nachhaltigkeitsbezug, z.B. „ESG“; „nachhaltig/sustainable“ oder „grün/green“ aufweisen oder als explizit nachhaltig vertrieben werden.
#1 Nachhaltiges Investmentvermögen aufgrund einer Mindestinvestitionsquote von 75%
Die Bezeichnung als nachhaltiges Investmentvermögen bzw. ein entsprechender Vertrieb als solches kann nach dem Richtlinien-Entwurf über eine Investition in nachhaltige Vermögensgegenstände gerechtfertigt werden.
Die Richtlinie verlangt hier eine in die Anlagebedingungen aufzunehmende Mindestinvestitionsquote von 75 %.
Zusätzlich muss durch bestimmte Mindestausschlüsse gewährleistet werden, dass laut BaFin Richtlinie ein wesentlicher Beitrag zur Verwirklichung einzelner oder mehrerer Umwelt- oder Sozialziele geleistet wird. Dabei darf es nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung von Umwelt- oder Sozialzielen kommen und bestimmte Governance-Aspekte müssen Berücksichtigung finden.
#2 Nachhaltiges Investmentvermögen aufgrund einer nachhaltigen Anlagestrategie
Neben einer Investition in nachhaltige Vermögensgegenstände kann eine Nachhaltigkeit des Investmentvermögens im Sinne der BaFin Richtlinie auch durch die Verfolgung einer nachhaltigen Anlagestrategie, z.B. „Best-in-Class-Strategie“ erreicht werden.
Die Ausgestaltung der nachhaltigen Anlagestrategie ist in den Anlagebedingungen näher darzustellen. Zudem ist über Höchstgrenzen sicherzustellen, dass bestimmte Umwelt- und Sozialziele nicht erheblich beeinträchtigt sowie bestimmte Governance-Aspekte berücksichtigt werden.
#3 Nachbildung eines nachhaltigen Index
Sofern laut den Anlagebedingungen ein nachhaltiger Index im Rahmen einer passiven Anlagestrategie nachgebildet wird, sind nähere Ausführungen zum Nachhaltigkeitscharakter dieses Index laut BaFin erforderlich.
Über Höchstgrenzen ist laut BaFin Richtlinie sicherzustellen, dass bestimmte Umwelt- und Sozialziele nicht erheblich beeinträchtigt sowie bestimmte Governance-Aspekte berücksichtigt werden.
Nachhaltiges Investmentvermögen: Regelungen auf internationaler und nationaler Ebene
Die Vorgaben des Richtlinien-Entwurfs gelten unabhängig von den nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten, die sich aus der Verordnung (EU) 2019/2088 („SFDR“) sowie aus der Verordnung (EU) 2020/852 („Taxonomie-VO“) ergeben.
Die SFDR sowie die Taxonomie-VO regeln, welche Offenlegungspflichten eine Kapitalverwaltungsgesellschaft auf Produktebene zu berücksichtigen hat, wenn mit einem Investmentvermögen unter anderem ökologische oder soziale Merkmale beworben werden oder nachhaltige Investitionen angestrebt werden.
Die EU Verordnungen treffen jedoch keine Aussage darüber, wie die Anlagebedingungen eines Investmentvermögens ausgestaltet sein müssen, wenn dieses im Namen oder im Vertrieb als explizit nachhaltig bezeichnet wird. Hier setzt die BaFin-Richtlinie an, um eine Irreführung der Anleger durch ein Greenwashing zu verhindern.
Zusätzlich zu den Offenlegungspflichten hat die Europäische Kommission am 21.04.2021 Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 veröffentlicht. Nach deren Inkrafttreten sollen im Rahmen des Beratungsprozesses auch sogenannte Nachhaltigkeitspräferenzen des Kunden erfragt und damit festgestellt werden, ob bzw. in welchem Umfang eines oder mehrere der zukünftig in Art. 2 Abs. 7 a) – c) der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 genannten Finanzinstrumente in der Anlage des Kunden integriert werden sollen.
Der Kunde hat hierbei unter anderem die Möglichkeit, einen Mindestanteil nachhaltiger Anlagen festzulegen.
Die BaFin Richtlinie enthält zur Abfrage der beim Anleger bestehenden Nachhaltigkeitspräferenzen keine Vorgaben. Vielmehr werden durch die Richtlinie lediglich Mindestanforderungen an nachhaltige Investmentvermögen als einen Teilbereich von Finanzinstrumenten aufgestellt. Diese können dem Kunden entsprechend der von ihm im Einzelfall geäußerten Nachhaltigkeitspräferenz angeboten werden.
EU-Ecolabel für Finanzprodukte
Die EU-Kommission beabsichtigt, das geplante EU-Ecolabel für Finanzprodukte dahingehend auszuweiten (Seite 4 und 7 der Communication „Strategy for Financing the Transition to a Sustainable Economy“ der EU-Kommission vom 06.07.2021), dass
- sowohl ein Label für ESG-Benchmarks geschaffen
- als auch Mindest-Nachhaltigkeitskriterien für Finanzprodukte festgelegt werden, die ökologische oder soziale Merkmale bewerben.
Greenwashing verhindern – Nachhaltiges Investmentvermögen
Die IOSCO hat am 30.06.2021 einen Entwurf der Recommendation on Sustainability-Related Practices, Policies, Procedures and Disclosure in Asset Management veröffentlicht. Darüber hinaus stellen auch andere Aufsichtsbehörden u.a. vor dem Hintergrund der Fondsbezeichnung Mindestanforderungen an die Zusammensetzung des Fonds.
Auf nationaler Ebene ist der Sustainable Finance Beirat der Bundesregierung mit dem Thema Nachhaltigkeit befasst. Dessen Arbeiten schließen etwa das Ampelsystem der deutschen Sustainable Finance-Strategie ein.
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